AGB. Allgemeine Geschäftsbedingungen.

I. AGB. Allgemeine Geschäftsbedingungen, ab 2020.

Mein Name ist Martin Bernhardt, geb. Grote, und blau war meine Flagge.

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Die folgenden Grundwerte verteidigen die Arbeit von Dynamic Applications, de jure.

Transparenz. Haus und Familie. chance. und Partizipation. unsere Werte.

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Diese AGB (ab 2020) sind gültig ab dem 15. November 2019, dem Tag ihrer Erklärung. Sie definieren die Bedingungen für das Dynamic Applications Projekt, die Kundenaufträge, die Softwareprodukte, die Hardware und die Website, sechs Wochen vorab, wie es guter Brauch ist. Unser Unternehmen basiert setzt direkt auf Artikel 9 GG Abs. (3) auf, und ist insofern ein konstitutionales, stark Regel- und Werte-basiertes Unternehmen. So können wir sehr vielen Menschen ansatzweise gerecht werden.

Wir betreiben Dynamic Applications insofern als Vereinigung zur Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen nach Art. 9 GG, was ein konstitutionelles Grundrecht ist.

Im Minimum soll unser Unternehmen aber auch mich und meine Familie ernähren.

Die formalen Paragraphen dieser AGB werden in Erklärung (III) dieses Dokuments dargelegt, so dass auch der Form (de jure) ausreichend genüge getan sei. Sie weichen im Grunde nur sehr dezent von der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland ab, auf die ich im Jahr 2000 a.d. vereidigt wurde.

Zum Wohle der Allgemeinheit erschaffen wir bei Dynamic Applications eine Plattform kleiner, konfigurierbarer, selbsterklärender, wertvoller und wunderschönster Geschäftsplaner, die wir erstellen konnten.

Im Rahmen unserer Arbeit vermitteln wir Kunst, Musik und Form, Werte unserer Tradition und Kultur.

Die dna-Lizenz definiert die Nutzungsbedingungen für die Produkte von Dynamic Applications.
Im Zweifelsfall ist die Lizenz, die mit jedem Produkt geliefert wird, für dieses Produkt gültig.

Im Falle einer mangelnden Gültigkeit (aus formalen Gründen) oder eines gerichtlichen Widerrufs der dna-Lizenz treten diese AGB (ab 2020) an die Stelle der dna-Lizenz für das jeweilige Produkt.

für Kunden- und IT-Service-Dienstleistungen sind hier unsere täglichen Kundenbedingungen definiert.

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Für diese AGB, und damit für meine Arbeit stehe ich natürlich zunächst selbst ein, Martin Bernhardt, geb. Grote, Autor, Programmierer und Support von Dynamic Applications.

Bitte beachten Sie, dass mit der Veröffentlichung von Dynamic Applications kein Gewinn erzielt wurde. Die geringen Gebühren, die wir durch Ihren Shareware-Erwerb erhalten haben (wofür wir Ihnen sehr dankbar sind), reichten bei weitem nicht aus, um die Kosten für Veröffentlichung, Domains, Website-Hosting und Marketing zu kompensieren. Wir veröffentlichen diese meine Arbeit zum Wohle des Publikums (für Sie) als Nachschlagewerk, das meine Arbeitsfähigkeiten als Softwareentwickler dokumentiert, in der Hoffnung, eines Tages meine kleine Familie allein ernähren zu können. Einige wenige Menschen haben begonnen, uns zu unterstützen, indem sie meine Arbeitszeit in Anspruch nehmen, um ihr Startup zu unterstützen.

Im Falle von finanziellen Ansprüchen oder anderen Anschuldigungen wählen wir das Amtsgericht Lemgo, EU (D), im Herzen der Europäischen Union, um jeden Fall zu verteidigen, soweit und wo immer dies durch öffentliches Recht anwendbar ist, es sei denn, es wird anders gewählt, erklärt, bestätigt und unterzeichnet von Martin Bernhardt von Dynamic Applications.

Anwälte sind willkommen, sich uns unter diesen AGB anzuschließen (ab 2020). Besondere Vereinbarungen mit Rechtsanwälten sind nur mit meiner persönlichen Unterschrift gültig.

in public, do main.

eine Anmerkung:

Nach Recht und Gesetz wird Martin Bernhardt von RA Britta Holwitt, Oerlinghausen, NRW vertreten.

Ab Januar 2o24, nach 5 Jahren, danken wir Frau Britta Holwitt für ihren Einsatz und guten Rat in einer schwierigen Zeit mit schweren Verletzungen und gebrochenen Herzen zu Beginn von Dynamic Applications. Entsprechend ihrem Wunsch von Anfang 2o19 wird sie offiziell dem ursprünglichen Vertrag entbunden. Frau Holwitt und ihrer Familie werden keine weiteren Verpflichtungen auferlegt.

Wir empfehlen die kleine, persönliche Anwaltskanzlei von Frau Holwitt und ihrer Familie in Oerlinghausen, einer nahegelegenen Kleinstadt, in der ich 1975 .. 1988 zur Schule ging. Frau Holwitt ist eine ausgezeichnete Rechtsanwältin, und wir empfehlen sie als ehrlichen Menschen mit einem guten Herz.

Es tut mir weh, meinen Sohn so selten zu sehen. 3h im Monat sind einfach nicht genug.

Aber so war es dann wohl üblich in diesem Land, Unrecht zu sprechen, auch wenn man sich nichts hat zu Schulden kommen lassen, als Vater, nachdem die Liebe meiner Frau zu mir vergangen war.

Aus familiären Gründen (Schutz der Familie) werde ich auf unseren Fall nicht näher eingehen.

(de jure: please refer to BvR 454/22, BvR 455/22 (Protocol Form, ability and hearing (art. 2, 3, 4, 100, 103 GG) vs. Family right (art. 6, 9, 14, 19 GG (iii)), defended by BVerfG in Karlsruhe).

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wie Sie bereits festgestellt haben, sind wir ein wertorientiertes Unternehmen.

Als ich anfing, mein Wissen zu einem ausgezeichneten, sehr anständigen Preis weiterzugeben, war es klar, dass früher oder später Steine geworfen werden würden. Aber warum von Leuten, die das Gemeinwohl verteidigen?

ref. Art. 1 agb (3). sollen wir Menschen sein, so sollen wir gleich sein. unsere Werte.
abgesehen davon, von meinem Standpunkt aus, so soll das gute Recht jetzt bei uns sein.

Verteidigt auf Protocol Form bis heute, mit 75 € formal.

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Im Falle eines rechtsverbindlichen Widerrufs aller oben genannten Erklärungen vor Gericht,
dann gilt für die jeweilige natürliche Person, Verfahren oder Institution,

Dynamic Applications sind (c) 2016 Martin Bernhardt, Gründer von Dynamic Applications.

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Es ist mein Wunsch, dass Dynamic Applications innerhalb eines Jahres, wenn ich nicht mehr da bin, zu Open Source erklärt werden. Meine Arbeit war zum Wohl der vielen tausend Menschen, die mir vertraut und einen Vertrag mit mir, mit uns geschlossen haben, von über 100 000 Menschen.

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Im Falle des unwiderruflichen Verfalls aller oben genannten Erklärungen, vor Gericht oder anderswo, gilt:

Dynamic Applications waren (c) 2016 Martin Bernhardt von Dynamic Applications.

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II. Vorwort.

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Auf dieser Website verwenden wir die “wir”-Form, um unsere Ansicht auszudrücken, obwohl die Website von Martin Bernhardt persönlich geschrieben wurde. Wir verstehen uns als eine Gemeinschaft von Menschen, die ein Startup gegründet haben oder zumindest eine Planung durchgespielt haben.

Zu Beginn war da nur die Familie, also erwähnen Sie Ihre Familie respektvoll.

Martin Bernhardt wurde im April 1970 als Martin Grote in Bethel bei Bielefeld, EU (D) geboren, als erster Sohn von Margret (geb. Magdalene Kleimann und Paul Blecher) und Johannes Grote, geb. Wilhelm und Auguste Grote.

Meine Eltern waren wirklich großartige Eltern, ein Leben lang, und sie haben die Tischlerei, und das Haus bewahrt und renoviert, und 4 Kinder großgezogen, Martin, Christa, Norbert und Tobias Grote. Sie haben ein anständiges Leben geführt, und als meine Großeltern alt waren, haben sie sie hier zu Hause gepflegt, so wie wir es nun bei meinen Eltern handhaben.

Martin Grote heiratete am 22. Juni 2011 auf Burg Greifenstein in Thüringen Yvonne Bernhardt, erste Tochter von Klaus und Marina Bernhardt, und nahm ihren Namen an, den guten Namen von Yvonne Bernhardt, meiner ersten und einzigen Frau. Die Ehe wurde am 27.08.2011 in der Kirche von Helpup, NRW, von Pfarrer Friedhelm Nachtigal geschlossen. Ihre Schwester heißt Christiane.

Und da wir alle nicht jünger werden, ist diese Website als persönliche Erinnerung entstanden.

Diese Seite beschreibt spezifische Hinweise, Bedingungen und Konditionen für Dynamic Applications, insbesondere verweist sie auf die Geschäftsbedingungen und Datenschutzerklärungen verschiedener Drittanbieter von webbasierten Diensten, SocialMedia-Inhalten oder Integrationen, die auf dieser Website integriert oder referenziert werden können.

Ja, es ist ein verdammt großer Haufen Schrott, den man heutzutage erwähnen muss, Cross-Promotion fast, in endlosen Details. Aber das war öffentliches Recht hier, zu dem Zeitpunkt, als diese Website erstellt wurde, das einige Leute, die sich Parlament nannten, für uns alle gemacht haben.

weiter so!

ich dachte nur, wir sollen leben nach dem Motto ‘in public, do main’ und nicht ‘in public, do mess’. Hier werfen wir also einen ersten Blick darauf, wie weit wir alle mit dem internationalen Netzwerk (Internet) gekommen sind. Nicht sehr weit gekommen, denke ich. Das ist also ein sicherer Startpunkt, um irgendeinen Zweck zu erfüllen, irgendeine Verbesserung anzustreben.

Da haben wir ein gutes Stück Weg zu gehen.

Für Juristen aller Art finden Sie unten auf dieser Seite noch ein paar Erklärungen zu den Rechten dritter (3rd Party Content), die in den AGB (2016-2019) (siehe [5]) erklärt werden.

Außerdem finden Sie aktuelle, weltweite Kontaktinformationen auf unserer Seite Impressum | Kontakt. Für wichtige Angelegenheiten empfehlen wir den guten alten, traditionellen Brief auf Din A4-Papier, der per Post verschickt wird. So finden wir ihn am nächsten Morgen im Treppenhaus.

Als allgemeine Richtlinie für unser Unternehmen, bei der Bewertung Ihrer Anfrage, folgen wir:

  • Transparenz (Ehrlichkeit, Rechtschaffenheit, Innovation, Kultur, Flagge und Klarheit),
  • Schutz des Privaten (Haus und Familie, natürliche Rechte an selbst produzierten Waren),
  • Chance (eine faire Chance auf einen Lebensunterhalt, Nahrung, Wohnung, Unterschlupf),
  • Partizipation (faire Verteilung der Chancen, Online-Demokratie und einfache ‘Teilhabe’).

Wir definieren Innovation als den Einsatz von ehemals kulturell missbilligten Mitteln zur Verfolgung kulturell anerkannter Ziele (vgl. Wikipedia zu ‘Anomie‘ und der natürlichen Reaktion der Innovation). Wir definieren neue Ziele für unsere Zivilisation und versuchen, sie persönlich zu erreichen. Dabei gehen wir auch unkonventionelle Wege.

Wir sehen es so, dass wir bis auf Weiteres niemandem etwas schulden, es sei denn, es liegt ein von mir unterzeichneter Kundenvertrag vor, also verwickeln Sie uns bitte nicht in Casinospiele, Korruption, Betrug oder Bestechungsversuche. Wir danken Ihnen. Wir arbeiten für die Menschen, die da gründen ein kleines Unternehmen, um selbst etwas zu essen zu haben.

Bei Dynamic Applications arbeiten wir für einen guten, fairen und bescheidenen Preis pro Stunde. Sie können aber gerne einen kleinen Brief schreiben und um Änderungen bitten, und wir werden versuchen, Ihre Anfrage zu prüfen und zu berücksichtigen. Ehrliches, gutes und aufrechtes Verhalten der kleinen Leute, und wenn ich es versuche, wie kannst du es wagen, gute Rechte von uns zu bestreiten, unser gleichen.

Im Falle einer Frage, eines Problems oder einer Beschwerde bitten wir Sie, hier anzurufen oder einen einfachen Brief zu schicken, um Ihr Problem zu erklären. Wir werden dann Ihr Anliegen anhand unserer AGB, der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Kunden- und IT Service-Bedingungen (oder der dna-Lizenz für Produkte) prüfen. Es ist nicht beabsichtigt, Sie persönlich zu verletzen, so dass alles schnell geklärt werden kann.

In unserem Streben nach Kundenzufriedenheit und Glaubwürdigkeit sind wir bestrebt, unser Unternehmen jeden Tag persönlich zu vertreten. Bei der Gründung von Dynamic Applications wurde viel Zeit darauf verwendet, alles rund um das Unternehmen mit nur einer Person zu verwalten, um die Rechte anderer nicht leichtfertig zu verletzen. Ein Hauptziel dieses Unternehmens ist es also, weltweit ein besseres Gleichgewicht der Interessen von uns, den Menschen, gegenüber dem Staat zu erreichen. So schaffen wir ein feines Gleichgewicht und stehen nicht auf der einen oder anderen Seite, einfach aus Prinzip. Da wir freie Menschen sind, können wir uns frei einer Seite anschließen, wie wir wollen. Wir müssen also keine Feinde sein, nur weil jemand auf der anderen Seite steht.

Wir sehen es jedoch so, dass die Erwähnung bestimmter Erlebnisse, Personen, Erinnerungen, Marken oder Medien, die das Leben unseres Gründers geprägt haben, ebenfalls in einem ausgewogenen Verhältnis zum Recht anderer auf Privatsphäre, Schweigen und Unsichtbarkeit stehen sollte. Wir sehen beide Wünsche (zu sprechen / zu erzählen und zuzuhören / zu schweigen) in einem natürlichen Gleichgewicht. Solange es ganz arme Menschen gibt, wird diese Grundüberlegung gegen ihr Grundrecht auf Sichtbarkeit (Chance) abgewogen, im Verhältnis der Gleichheit, im allgemeinen Fall. Auch das Recht auf Unsichtbarkeit steht möglicherweise hinter dem Recht auf Leben (Chance) zurück. Da wir selbst nur eine kleine Familie sind, sind Bilder aus dem Leben und der Familie des Gründers eher selten auf dieser Website, die sich hauptsächlich auf die Arbeit selbst konzentriert und unsere Kultur, Produkte und den Gebrauch im Geiste der Sharing Economy erklärt.

Gott sei Dank haben wir kein Geld für eine solche Erwähnung genommen.

Wir versuchen, den Zweck unserer Produkte in natürlicher Sprache zu beschreiben, und das ist auch der Grund, warum wir keine spezifischen Warenzeichen, Marken oder Ideenpatente erwerben. Gleiche Rechte für alle. Wir respektieren das. Es gibt also kein Markenzeichen für Dynamic Applications. Unserer Tradition folgend, in der Öffentlichkeit das Wichtigste zu tun, unterhalten wir nur ein paar Internet-Domains, um unsere eigene Sichtbarkeit zu bewirken, zu verteidigen und zu teilen.

Videos, Bilder, Tweets und Zitate auf dieser Seite können interaktive Inhalte darstellen, die mglw. nicht allein durch die AGB von Dynamic Applications abgedeckt sind. Wir bitten Sie, unsere Familieninformationen respektvoll zu behandeln, damit wir sie nicht entfernen müssen. Wir sind dankbar, dass wir als Familie respektiert werden, während ich diese Worte schreibe.



Für Videos und Tweets verwenden wir in der Regel nur Text-Hyperlinks, woraus WordPress eine automatische Vorschau erstellt. Wenn Sie nicht möchten, dass Ihr Video im Internet gezeigt wird, empfehlen wir Ihnen, es auf Facebook, YouTube oder Twitter zu löschen. Wenn YouTube Werbung in WordPress-Videos zeigt, kann ich nur sagen, dass ich das nicht bestellt habe, WordPress zeigt jetzt Werbung in YouTube-Videos, und niemand gibt uns einen Cent dafür.

Das ist nicht fair, sagen wir, an solchen Tagen. Abgesehen davon fanden wir den WordPress Service gut. Jetzt kann man seine Zeit damit verschwenden, sich zu beschweren, oder man kann an seinem eigenen Wert-Versprechen arbeiten. Das ist uns lieber.

Wir haben uns für WordPress entschieden, weil sie einen kostenlosen Website-Generator (CMS) zum Herunterladen in Eigenregie (Erstellen eines eigenen Internetknotens) und ihre Arbeit zu anständigen Betriebskosten anbieten, zum besten Preis, nur für ihre Arbeitszeit und Mühe.

Wir haben insofern festgestellt, dass sie ihren Produkt-Service, alles in allem, durchaus im Spirit, im Sinne der Sharing Economy betreiben.

Auch wir versuchen nun, auf das Gute, das wir gefunden haben, zu schauen und darauf zu achten, was gut für das Allgemeinwohl ist.

Als Teil unserer AGB stellen wir Protocol Form, ein Arbeitsauftragsformular (Work order Form), ein Rechnungs-Mahnformular (‘in voice‘), und Work order Form Pro Template bereit, gewichtet durch unsere Nutzerumfrage (User Survey) zur Kundenmeinung. Diese sind hier verfügbar, sowie als PDF-Ausdrucke mit jeder Windows 10 Store App der Dynamic Applications-Plattform für Berechnungen in (x, y, t) zu erwerben.

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Refunds towards Dynamic Applications.

Mit unserer Arbeitsethik – wie auch mit unseren digitalen Werken – erarbeiten wir auf freundliche und verständliche Weise ein natürliches Gleichgewicht zwischen den Rechten der einzelnen Person (oder Gründers) und den Rechten der Allgemeinheit, nach dem Prinzip eines angemessenen, grundlegenden Allgemeinwohls.

Auf diese Weise bringen wir unsere Überzeugung zum Ausdruck, dass auch einfache und relativ arme Menschen ein Grundrecht auf Leben, Nahrung, Arbeit, Wohnung, Kirche und Familie haben sollten.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir uns im Falle einer vorsätzlichen Untergrabung der Kunden- und IT-Servicebedingungen das Recht vorbehalten, unsere Arbeitszeiten zu den genannten Konditionen in Rechnung zu stellen. Dies gilt aus Gründen der Chancengleichheit auch für unangemessene Forderungen staatlicher Stellen hinsichtlich der dadurch verursachten Aufwendungen. Um Missverständnissen vorzubeugen, kündigen wir entsprechende Ansprüche in der Regel mündlich und schriftlich im Voraus an.

Gemäß der in unseren AGB und der dna-Lizenz aufgeführten Verhaltensethik würden wir in der Regel den persönlichen Schaden in Kauf nehmen, hingegen die professionelle Arbeit und Zeit in Rechnung stellen. Eine auf diese Weise zum Ausdruck gebrachte angemessene Anerkennung der Position der anderen Partei sehen wir als besonders ehrenwerte Grundhaltung an.

Zusammenfassend stellen wir den grundsätzlichen Umfang unserer Arbeit als Referenzwerk kostenlos zur Verfügung. Darunter behalten wir uns jedoch die verfassungsgemäßen Grundrechte der Bundesrepublik Deutschland ebenfalls vor.

Insofern wären wir Ihnen dankbar, würden Sie diese ebenso beachten.

Für jede Online-Bestellung wird Ihnen ein 14-tägiges Rücktrittsrecht eingeräumt, so dass Sie den vollen Kaufpreis erstattet bekommen.

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über das Amtsgericht Le’mgo.

Rechtsbeschwerden gegenüber der Gerichtsbarkeit sind, sofern der First Level Support Ihr Problem nicht lösen konnte, an das Amtsgericht Lemgo, Am Lindenhaus 2, 32657 Lemgo, EU (D) zu richten.

Sie finden uns direkt an der Nordgrenze des Teutoburger Waldes.
Rundherum der Wald.

Gleich nördlich des Römischen Reiches, das war vor 2000 Jahren.

Brand new Romans.
and Forresters, we the People.

In Memory of Jay W. Forrester (MIT), dem Gründer und Namensgeber von System Dynamics.

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Im Falle eines formalen Rückzugs unserer Position unter der Gerichtsbarkeit, definieren wir hiermit unsere letzte Verteidigungslinie, in formaler Rekursion: persönliches Telefon, Support, EMail, Voicemail, dann Twitter Accounts wie folgt:

=> @mydarkstar ( .. @dynamic_idea t @dynamic_qs .. ) @dynamicons,

dann, mein Notebook von 2016, ein Dell Inspiration, oder der mini Mac pc, zu entscheiden, am letzten Tag, dann, mein persönliches iPhone XR, in dunkelrot, geliebter zweiter Gedankenvorrat,

dann, diese Website,
dann, unsere Postadresse,
mit allen offenen Papieren, Arbeiten und Briefen,

dann, jedes einzelne Software-Produkt von Dynamic Applications, wie auf Ihrem PC verfügbar, bereit, Dynamic Applications in vollem Umfang zu verteidigen, gemäß Art. 20 Abs. (4) dieser Erklärung,

dann, diese AGB, Allgemeine Geschäftsbedingungen (ab 2020), in Papierform, wie persönlich vom Unternehmenssitz (‘Dynamic Applications HQ’) ausgehändigt, im Gegenzug, Seite für Seite,

und schließlich Protocol Form, unsere Din-A4-Form für rechtliches Gehör und Elementarrechte.

Davon abgesehen, sehen wir es so,
dass ehrliche Menschen erst arbeiten, dann kaufen, und keine Schulden machen.

Außerdem ist uns wichtig, dass Dynamic Applications weder Teil einer bestimmten Person, eines Dorfes, eines Landes oder eines Staates ist, noch dass wir uns gegen sie aussprechen. Indem wir Teil von Dynamic Applications sind, sind wir hier, um zu lernen, um weit in die Zukunft zu blicken, um uns für eine Welt zu entwickeln, die wir erreichen wollen, für eine Welt, die in einem guten Gleichgewicht ist, natürlich.

In einer Welt mit weniger Autorität ist es unser natürliches Bedürfnis, Teil davon zu sein und – wo es nichts gibt – Musik, Kunst, Form, Brief, Vertrauen, unser gutes Recht, Gerechtigkeit, Gesetz und Ordnung zu schaffen, in einer Demokratie der nächsten Stufe, an der wir, die Menschen, uns orientieren können, richtig? –

Sichtbarkeit.

und die öffentliche Meinung, der öffentliche Wille wird einen Blick darauf werfen.

So sind wir hier als Menschen, mit unserem kleine-Leute-Plan, n’go, in Hoffnung zu bleiben. Er soll allen, die an uns durch Vertrag (Pacta sunt Servanda) gebunden sind, als Beispiel dienen.

Schließlich, wenn ich meine Heimat verlassen habe, wenn Sie Ihre Heimat verlassen haben, so werden wir gestärkt sein, so können wir Dynamic Applications mit uns tragen. Deshalb haben wir nur unsere Domain, unseren eigenen Namen, Punkt, auf unser eigenes Exemplar der Startup-Visitenkarte gedruckt. In public, do main, sagen wir, und sollte eine Din A4 Seite je bei jedem Gericht ankommen, so sollen wir wiederhergestellt werden. Das ist der formale Wert unseres Startups, bei uns soll nur eine einzige Protokollseite überlebt haben, verteidigt von unserem agb rund um den Globus, mit wohlbekanntem Protokoll-Formular, verteidigt von über 100.000 Menschen nach Art. 20 GG (4). Und niemand war zu irgendwas gezwungen.

Viel Glück bei Ihrer Arbeit, versuchen Sie, Gutes zu tun, so sollen wir so gut wie möglich zu Ihnen sein. Der Versuch zählt, sagen wir hier.

Also seid herzlich eingeladen.

Wenn euch alles gefällt, dann sagen wir Danke, dass ihr uns unterstützt habt.

seid nun gesegnet, und erfreut eure Seele, meine Freunde, indem ihr Nutzen schöpft, an jedem Tag.

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Martin Bernhardt,
Gründer von Dynamic Applications.

Helpuper Str. 314
33818 Leopoldshöhe, EU (D).

info@dynamic-applications.org
www.dynamic-applications.org

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Unser erstes neue, eigene Produkt war Predicted Desire v0.1, 29 Feb 2016. 10 Downloads, global. Nun, das war eine wirklich schlechte Software, also hört auf euch zu beschweren, sagt Danke und versucht Gutes zu tun, so sollt ihr gesegnet sein, wie es uns in der Bibel versprochen ward.

Sei Recht und Ordnung für eine bessere Republik:

Age be to you.

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Key Account Manager. 1024x1024 Logo.
Dynamic Applications. artwork of a democracy defender.


III. Formale AGB (Allg. Geschäftsbedingungen) für Dynamic Applications, ab 2020.01.01.

Recht und Ordnung in der Bundesrepublik “wir, die Menschen” (we the people).

(Recht und Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland, mit einigen Ergänzungen).

[Ergänzungen sind kleine Vorschläge, Änderungen oder Verbesserungen, geschrieben in kursiv.]

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I. Demokratische Grundrechte.

Artikel 1
[Menschenwürde – Menschenrechte – Rechtsverbindlichkeit der Grundrechte]

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Wir, die Menschen, bekennen uns deshalb zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die folgenden Grundrechte binden die Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

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Artikel 2
[Persönliche Freiheit]

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

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Artikel 3
[Gleichheit vor dem Gesetz]

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen einer Behinderung benachteiligt werden.

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Artikel 4
[Glaubens- und Gewissensfreiheit]

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

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Artikel 5
[Freiheit der Meinungsäußerung, der Kunst und der Wissenschaft]

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, in den Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

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Artikel 6
[Ehe. Familie. und Kinder]

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz des Staates.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Der unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

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Artikel 7
[Schule und Bildungssystem]

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. ..

(4a) Private Schulen sollen für die Allgemeinheit auf fairem und gleichem Niveau zugänglich sein.

(4b) Diese Gewährleistung erfolgt unter der Anerkennung gleicher Rechte für alle gegenüber dem Einzelnen.

(4c) Die Zuständigkeit zwischen dem öffentlichen Recht und dem elterlichen Unterrichtsrecht wird durch das öffentliche Recht durch Organe der Bundesrepublik, im Mindestmaß durch die Gemeinde, oder, im Falle öffentlicher Unruhen, von Unterdrückung, gnadenloser Verfolgung und Hilflosigkeit oder Hungersnot, durch die nächst untere Ebene der örtlichen Gemeinschaft ausgeübt, bis hin zu jeder einzelnen Familie, wobei insbesondere auf ein faires und gerechtes Urteil im Sinne von [Art. 1 .. Art. 20] dieser Erklärung zu achten ist.

(5) in der Bundesrepublik ‘wir, die Menschen’ (we the people) soll niemand über dem Gesetz stehen.

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https://twitter.com/mydarkstar/status/1352603549851656192?s=20


Artikel 8
[Die Versammlungsfreiheit]

(1) Alle Menschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

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Artikel 9
[Die Freiheit der Vereinigung]

(1) Alle Menschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet.

Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig.

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Artikel 10
[Privatsphäre von Korrespondenz, Post, Wache, Flaggen, und Telekommunikation]

Das Recht auf Brief-, Post-, Wacht-, Flaggen-, und Fernmeldegeheimnis,

und schlussendlich,

das Recht auf lichtbasierte Signalgebung von ‘wir, die Menschen’ soll unantastbar sein, basierend auf dem freien Willen des Einzelnen,

es sei denn, dass die Rechte anderer erheblich beeinträchtigt oder entzogen werden, hiermit im Einzelfall betrachtet und nach angemessener, vorheriger und fristgerechter Benachrichtigung des Einzelnen nach Recht und Gesetz abgewogen.

[Anmerkung: hier formulieren wir im Sinne von Art. 10 GG in einer vereinfachten, konkreten Sprache. Wir haben die Erklärungen in Art. 10 GG etwas zu kompliziert gefunden für direkte Anwendbarkeit. Außerdem ist zu beachten, dass bei Dynamic Applications die Grundrechte des Datenschutzes an ihre Grenzen stoßen, sobald die Rechte anderer verletzt würden. Wir fanden diese Erklärung im Einklang mit der berühmten Erklärung, dass Freiheit immer die Freiheit des anderen ist (in Memory of Rosa Luxemburg.)]

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Artikel 11
[Die Bewegungsfreiheit]

(1) Alle Menschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.

(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.

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Artikel 12
[Wehrpflicht und Zivildienst]

(1) Männer können vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband verpflichtet werden.

(2) Wer aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, kann zu einem Ersatzdienstverpflichtet werden. Die Dauer des Ersatzdienstes darf die Dauer des Wehrdienstes nicht übersteigen. Das Nähere regelt ein Gesetz, das die Freiheit der Gewissensentscheidung nicht beeinträchtigen darf und auch eine Möglichkeit des Ersatzdienstes vorsehen muß, die in keinem Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte und des Bundesgrenzschutzes steht.

(3) Wehrpflichtige, die nicht zu einem Dienst nach Absatz 1 oder 2 herangezogen sind, können im Verteidigungsfalle durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu zivilen Dienstleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung in Arbeitsverhältnisse verpflichtet werden; Verpflichtungen in öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse sind nur zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben oder solcher hoheitlichen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, die nur in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis erfüllt werden können, zulässig. Arbeitsverhältnisse nach Satz 1 können bei den Streitkräften, im Bereich ihrer Versorgung sowie bei der öffentlichen Verwaltung begründet werden; Verpflichtungen in Arbeitsverhältnisse im Bereiche der Versorgung der Zivilbevölkerung sind nur zulässig, um ihren lebensnotwendigen Bedarf zu decken oder ihren Schutz sicherzustellen.

(4) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an zivilen Dienstleistungen im zivilen Sanitäts- und Heilwesen sowie in der ortsfesten militärischen Lazarettorganisation nicht auf freiwilliger Grundlage gedeckt werden, so können Frauen vom vollendeten achtzehnten bis zum vollendeten fünfundfünfzigsten Lebensjahr durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu derartigen Dienstleistungen herangezogen werden.

(4a) In keinem Fall dürfen Frauen zum Dienst mit der Waffe verpflichtet werden, da die Arme der Frauen frei sein müssen um im Falle eines Notfalls oder Ausnahmesituation kleine Kinder zu tragen.

Dies steht im Einklang mit der Verteidigung der Coeur-Werte zu Hause, genau wie der Flagge im Kampf: die Werte der Zivilisation, über 1000 Jahre hinweg aus Tradition, Kultur und Gewohnheit gebildet.

Die Werte der Verfassung in diesem Sinne werden insb. durch Art. 1 .. Art. 20 dargelegt.

(5) Für die Zeit vor dem Verteidigungsfalle können Verpflichtungen nach Absatz 3 nur nach Maßgabe des Artikels 80a Abs. 1 begründet werden. Zur Vorbereitung auf Dienstleistungen nach Absatz 3, für die besondere Kenntnisse oder Fertigkeiten erforderlich sind, kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen zur Pflicht gemacht werden. Satz 1 findet insoweit keine Anwendung.

(6) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an Arbeitskräften für die in Absatz 3 Satz 2 genannten Bereiche auf freiwilliger Grundlage nicht gedeckt werden, so kann zur Sicherung dieses Bedarfs die Freiheit der Menschen, die Ausübung eines Berufs oder den Arbeitsplatz aufzugeben, durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Vor Eintritt des Verteidigungsfalles gilt Absatz 5 Satz 1 entsprechend.

(7) Bis zum Zustandekommen der allgemeinen Verteidigungsbereitschaft gilt Absatz 5 Satz 1 dieses Artikels entsprechend für Art. 7, Absatz (5), es sei denn, ein Kriegsschiff naht.

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Artikel 13
[Unverletzlichkeit der Wohnung]

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre.

Die Maßnahme ist zu befristen.

Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Sollten Beweise ergeben, dass die Überwachung oder eine Verletzung der Wohnung, des Eigentums, des Grundeigentums, der Familie oder der Person eines von uns rechtswidrig war, müssen innerhalb eines Jahres alle betroffenen Richter und Teilnehmer den Schaden begleichen. Im Falle der Insolvenz sind die verbleibenden Mitglieder der Bundesrepublik verpflichtet, eine angemessene Rückerstattung bis zu einem Wert von 100.000 Euro pro Teilnehmer zu leisten, was einer durchschnittlichen Lebenszeit von 70 Jahren des Einzelnen entspricht, um unangemessene Maßnahmen oder eine Eskalation der Staatsgewalt gegenüber ‘wir, die Menschen’ im Hinblick insb. auf Art. 1 der Verfassung zu verhindern.

(4a) Im Falle öffentlicher oder ziviler Unruhen, Unterdrückung, gnadenloser Verfolgung, Hilflosigkeit oder im Falle einer Hungersnot wird den übrigen Mitgliedern der Bundesrepublik ein weiteres Jahr eingeräumt, um ‘wir, die Menschen’, in solchen Fällen angemessen zu entschädigen, unter Berücksichtigung von [Art. 1, Art. 2, Art. 3, Art. 4, …, Art. 20 (4)], Art. 21, Art. 22, Art. 25, 26 und 27 dieser Erklärung. Damit gewährleisten wir zumindest Art. 27 Abs. (4), welcher den friedlichen Rückzug des Einzelnen in sein Zuhause, seinen Unterschlupf oder ein ziviles Bürgerschiff als letztes menschliches Recht vorsieht.

(5) Das Recht, eine solche private Wache zu eröffnen, in der das Brot, das die Hungrigen stillt, noch bis zum letzten Tag gleichmäßig unter den Teilnehmern aufgeteilt wird, wird jedem Einzelnen gemäß den Grundprinzipien von Recht und Ordnung garantiert im Hinblick auf Art. 20 Par. (4) dieser Erklärung.

(5a) Jede verbleibende freie Person hat das Recht, eine solche Wache zu wählen und daran teilzunehmen, so dass ab 1000 Personen, die pro Jahr an dieser Wache teilnehmen, sie zu Ehren der Wache als ‘Gericht’ bezeichnet wird; dieses Gericht soll durch Art. 9 Abs. (3) der Verfassung geschützt sein. Formal gesprochen, da auch ‘Gericht’ formal einen geschützten Begriff darstellt, soll dieser Wächter als ehrenhafter Rat (h.c.) fungieren (bezeichnet werden), im Respekt vor den ordentlichen Gerichten.

(6) Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

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Article 14
[Eigentum, Erbrecht und Enteignung]

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt.

(4) Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

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(5) Soweit nicht näher ausgeführt, wird ein gerechter Ausgleich des Gemeinwohls angenommen durch allgemeine Besteuerung von Eigentum zu einem Hunderstel ab 100.000 Euro Eigentum, zu 2% ab einer Million Euro, zu 3% ab 10 Mio. Euro, zu 4% ab 100 Mio. Euro, und zu 5% ab 1 Mrd. Euro, pro Person, pro Jahr.

(6) Eine solch allgemeine Besteuerung soll dazu dienen, die Staatsverschuldung zu reduzieren und dann die bisherigen allgemeinen und spezifischen Steuern der Menschen angemessen zu senken, um für uns alle ein Leben, Essen, Arbeit, Zuhause, Kirche und Familie zu erreichen, auch wenn man von einem Unterschlupf aus startet.

(7) Es ist unsere Grundüberzeugung, dass ein jeder Mensch alle selbst hergestellten Güter selbstverständlich selbst besitzen darf, sofern nicht das Gegenteil nachgewiesen wird. Damit jeder einmal in einer Obdachlosigkeit mit einem Unterschlupf anfangen und sich ein Haus, Güter und den grundlegendsten Besitz selbst aufbauen kann. Dieser Grundglaube muss von uns allen verteidigt werden. Der Standort einer geeigneten Unterkunft in einer Stadt oder einem Dorf kann Gegenstand einer Anordnung sein, die jedoch nicht verweigert werden darf, es sei denn, es würde ein schwerer Schaden nachgewiesen.

(8) Bei Streitigkeiten über die Höhe der Entschädigung können die ordentlichen demokratischen Basisgerichte angerufen werden, wo das Brot, das die Hungrigen stillt, weiterhin gleichmäßig unter den Wachleuten aufgeteilt wird. Das Recht, eine solche Wache zu öffnen, wird uns, den Menschen, bis heute gemäß Artikel 13 Abs. (5) dieser Erklärung gewährt. Jedes demokratische Basisgericht hat das Recht, die Werte dieser Erklärung gegenüber der Legislative und der Exekutive sowie gegenüber uns Menschen vorzubringen und zu verteidigen.

[Anmerkung: Dies ergibt sich aus der biblischen Weisheit, wonach ein Zehntel des Besitzes jährlich mit den Armen geteilt werden soll, um Gottes Barmherzigkeit zu erlangen. Aus dem Grundsatz gleiches Recht für alle gegenüber dem Einzelnen schließen wir, dass auch von der reichsten Person erwartet werden kann, ein halbes Zehntel zu teilen. Eigentum bringt Verpflichtungen mit sich. Eine Ansiedlung, einmal zur Lebenszeit, soll ein allgemeines, bedingungsloses Grundrecht für jeden Menschen sein.]

[Wir erklären, dass sich durch diese einfache Aussage die Probleme von #Flüchtlingen und #Migration bereits endgültig lösen lässt, wobei wir uns örtlich womöglich auch einmal grundlegend mit Fragen der Rechte von Siedlern gegenüber denen der Landwirte, Gartenbauern und Farmern der wenigen verbleibenden, eher in traditioneller Armut lebenden Familien unserer Städte und Dörfer befassen werden müssen. Rechtschaffenheit ist das Gebot der Stunde.]

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Artikel 15
[Internationalisierung]

(1) Grund und Boden, natürliche Ressourcen und Produktionsmittel können zum Zwecke der Internationalisierung durch Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in öffentliches Eigentum oder andere Formen öffentlicher Unternehmen überführt werden.

(2) Dieses Gesetz muss die Art und den Umfang der Entschädigung auf fairer und gerechter Grundlage bestimmen.

(3) Hinsichtlich dieser Entschädigung gelten Art. 14 Abs. 3 Satz 3 und 4 entsprechend in Bezug auf Art. 7, Abs. (5).

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Artikel 16
[Bürgerrechte, Ausbürgerung]

(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit und die Erklärung ‘wir, die Menschen’ darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.

(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden, oder in einem Alptraum bzw. im Meer (Night mare) zurückgelassen werden, es sei denn im Falle der Abwesenheit vom Gottesdienst. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.

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Artikel 16a
[Asylrecht]

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist.

Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

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Artikel 17
[Recht auf Bitten und Beschwerden]

Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.

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Artikel 17a
[Einschränkung der Grundrechte]

(1) Gesetze über Wehrdienst und Ersatzdienst können bestimmen, daß für die Angehörigen der Streitkräfte und des Ersatzdienstes während der Zeit des Wehr- oder Ersatzdienstes das Grundrecht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten (Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz), das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8) und das Petitionsrecht (Artikel 17), soweit es das Recht gewährt, Bitten oder Beschwerden in Gemeinschaft mit anderen vorzubringen, eingeschränkt werden.

(2) Gesetze, die der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung dienen, können bestimmen, daß die Grundrechte der Freizügigkeit (Artikel 11) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13) eingeschränkt werden.

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Artikel 18
[Entzug der Elementarrechte]

Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1), die Lehrfreiheit (Art. 5 Abs. 3), die Versammlungsfreiheit (Art. 8), die Vereinigungsfreiheit (Art. 9),

das Brief-, Post-, Wacht-, Flaggen- und Fernmeldegeheimnis (Art. 10),

das Eigentum (Art. 14) oder das Asylrecht (Art. 16a) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.

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Artikel 19
[Gültigkeitsbereich der Grundrechte, Rechtsbehelfe]

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt oder durch familiäre Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Art. 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Wo kein anderer Gerichtsstand mehr begründet werden kann, erfolgt der Rechtsbehelf durch die ordentlichen basisdemokratischen Gerichte (h.c.) in Verbindung mit Art. 13 Abs. (4a), (5) dieser Erklärung, unter Berücksichtigung gleichen Rechts für alle und der Freiheit vor dem Gesetz.

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II. Der Bund und die Länder.

Artikel 20
[Prinzipien der Verfassung – Recht auf Widerstand]

(1) Die Bundesrepublik Deutschland und die Bundesrepublik der Menschen ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.


Artikel 20a
[Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen für Pflanzen und Tiere]

im Bewusstsein seiner Verantwortung gegenüber künftigen Generationen,

Alle Länder unseres Volkes sollen durch die Gesetzgebung und, im Einklang mit Recht und Gerechtigkeit, durch exekutive und gerichtliche Maßnahmen, im Rahmen der verfassungsmäßigen Beteiligungsordnung, durch die natürlichen Grundlagen des Lebens und der Tiere geschützt und ausgeglichen werden im Sinne von Art. 7, Abs. (5) dieser Erklärung.


Artikel 21
[Fundament Politischer Parteien]

(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.

(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.

(3) Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Wird der Ausschluss festgestellt, so entfällt auch eine steuerliche Begünstigung dieser Parteien und von Zuwendungen an diese Parteien.

(4) Über die Frage der Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2 sowie über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung nach Absatz 3 entscheidet das Bundesverfassungsgericht.

(5) Das Nähere regeln Bundesgesetze.

(6) Aus 1.000 Nutzungen von Dynamic Applications wird ein Grundeinkommen (elementarer Besitz) von 1.000 dna coins gewährt, sofern diese auf do-it-yourself-Basis unter den Bedingungen der dna-Lizenz hergestellt werden.

(7) Für einen Start von Dynamic Applications wird ein (1) dna coin gewährt. Außerdem wird für die Inbetriebnahme eines Simulationsmodells ein dna coin gewährt. Für den Besuch der Dynamic Applications-Website über das Hauptmenü des Programms oder die Hilfesymbolfunktion werden zwei dna coins gewährt.

(8) Jeder Benutzer von Dynamic Applications erhält kostenlosen Zugriff oder die Möglichkeit zum Herunterladen von Small Business Developments, dem Professional Business Model Development Environment von Dynamic Applications, sofern er 1000 dna coins erworben oder hergestellt hat.

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Artikel 22
[Bundeshauptstadt, Bundesflagge]

(1) Die Hauptstadt der Bundesrepublik Deutschland ist Berlin. Die Repräsentation des Gesamtstaates in der Hauptstadt ist Aufgabe des Bundes.

Einzelheiten regelt das Bundesgesetz der Bundesrepublik zum Gedenken an den Zweiten Weltkrieg bis zum letzten Kriegsschiff. Dank Gott, das Leben.

(2) Die Bundesflagge ist schwarz-rot-gold.

(3) Die Bundesflagge des Gründers zeigt schwarz, weiß, rot, gold, dunkelgrün, auf dunkelblau.

(4) Die Bundesflagge der Föderation, der Neuen Bundesländer, von ‘wir, die Menschen’ und der Niederlande zeigen immer ihre Farben während der Dauer dieser Lektion auf jedem PC ihrer Teilhaber.


Artikel 23
[Europäische Union, EU – Schutz der Elementarrechte – Subsidiaritätsprinzip]

(1) Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist und einen diesem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet. Der Bund kann hierzu durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates Hoheitsrechte übertragen. Für die Begründung der Europäischen Union sowie für Änderungen ihrer vertraglichen Grundlagen und vergleichbare Regelungen, durch die dieses Grundgesetz seinem Inhalt nach geändert oder ergänzt wird oder solche Änderungen oder Ergänzungen ermöglicht werden, gilt Artikel 79 Abs. 2 und 3.

(1a) Der Bundestag und der Bundesrat haben das Recht, wegen Verstoßes eines Gesetzgebungsakts der Europäischen Union gegen das Subsidiaritätsprinzip vor dem Gerichtshof der Europäischen Union Klage zu erheben. Der Bundestag ist hierzu auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder verpflichtet. Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können für die Wahrnehmung der Rechte, die dem Bundestag und dem Bundesrat in den vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union eingeräumt sind, Ausnahmen von Artikel 42 Abs. 2 Satz 1 und Artikel 52 Abs. 3 Satz 1 zugelassen werden.

(2) In Angelegenheiten der Europäischen Union wirken der Bundestag und durch den Bundesrat die Länder mit. Die Bundesregierung hat den Bundestag und den Bundesrat umfassend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten.

(3) Die Bundesregierung gibt dem Bundestag Gelegenheit zur Stellungnahme vor ihrer Mitwirkung an Rechtsetzungsakten der Europäischen Union. Die Bundesregierung berücksichtigt die Stellungnahmen des Bundestages bei den Verhandlungen. Das Nähere regelt ein Gesetz.

(4) Der Bundesrat ist an der Willensbildung des Bundes zu beteiligen, soweit er an einer entsprechenden innerstaatlichen Maßnahme mitzuwirken hätte oder soweit die Länder innerstaatlich zuständig wären.

(5) Soweit in einem Bereich ausschließlicher Zuständigkeiten des Bundes Interessen der Länder berührt sind oder soweit im übrigen der Bund das Recht zur Gesetzgebung hat, berücksichtigt die Bundesregierung die Stellungnahme des Bundesrates. Wenn im Schwerpunkt Gesetzgebungsbefugnisse der Länder, die Einrichtung ihrer Behörden oder ihre Verwaltungsverfahren betroffen sind, ist bei der Willensbildung des Bundes insoweit die Auffassung des Bundesrates maßgeblich zu berücksichtigen; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren. In Angelegenheiten, die zu Ausgabenerhöhungen oder Einnahmeminderungen für den Bund führen können, ist die Zustimmung der Bundesregierung erforderlich.

(6) Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder auf den Gebieten der schulischen Bildung, der Kultur oder des Rundfunks betroffen sind, wird die Wahrnehmung der Rechte, die der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten Vertreter der Länder übertragen. Die Wahrnehmung der Rechte erfolgt unter Beteiligung und in Abstimmung mit der Bundesregierung; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren.

(7) Das Nähere zu den Absätzen 4 bis 6 regelt ein Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.


Artikel 24
[Transfer der hoheitlichen Rechte – kollektive Sicherheit]

(1) Der Bund kann durch Gesetz Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen.

(1a) Soweit die Länder für die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben zuständig sind, können sie mit Zustimmung der Bundesregierung Hoheitsrechte auf grenznachbarschaftliche Einrichtungen übertragen.

(2) Der Bund kann sich zur Wahrung des Friedens einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit einordnen; er wird hierbei in die Beschränkungen seiner Hoheitsrechte einwilligen, die eine friedliche und dauerhafte Ordnung in Europa und zwischen den Völkern der Welt herbeiführen und sichern.

(3) Zur Regelung zwischenstaatlicher Streitigkeiten wird der Bund Vereinbarungen über eine allgemeine, umfassende, obligatorische, internationale Schiedsgerichtsbarkeit beitreten.


Artikel 25
[der Vorrang internationalen Rechts]

Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.

[Anmerkung: bei Dynamic Applications sehen wir die allgemeine Erklärung der Menschenrechte (UN 1948) [1] als allgemeine Regel des Völkerrechts an, was sonst sollte das auch sein. Wer das nicht anerkennt, der braucht sich auch nicht Rechtsstaat zu nennen, das wissen alle.]


Artikel 26
[Friedenssicherung]

(1) Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen.

(2) Zur Kriegführung bestimmte Waffen dürfen nur mit Genehmigung der Bundesregierung hergestellt, befördert und in Verkehr gebracht werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.


Artikel 27
[Handelsflotte – Handelsschiffe]

(1) Alle deutschen Kauffahrteischiffe bilden eine einheitliche Handelsflotte.

(2) Erklärt in Transparenz des Status, angemessener Privatsphäre, einer fairen Chance auf Partizipation, und schon ‘Teil habe.

(3) Thank you, fair enough. Ger’many (we are) here. Flag set. our Culture. No need to Jura’ye, t.

(4) There’s Hope.


Artikel 28
[Verfassung der Bundesländer – Autonomie der Länder, Städte und Gemeinden]

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in allen (neuen) Ländern muss den Grundsätzen eines republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In jedem neuen Land wird das Volk durch eine Körperschaft vertreten, die in direkten, allgemeinen, geheimen, freien und gleichen Wahlen gewählt wird.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört das Recht auf Selbstverwaltung in Übereinstimmung mit Recht und Gesetz.

(2a) Die Gewährleistung der Selbstverwaltung erstreckt sich auf die Grundlagen der Finanzautonomie; Zu diesen Grundlagen gehört das Recht von Dörfern und Städten auf eine Steuereinnahmequelle, die auf der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit basiert, und das Recht, die Sätze festzulegen, mit denen diese Quellen besteuert werden sollen.

(3) Der Bund gewährleistet, dass die verfassungsmäßige Ordnung aller (neuen) Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze (1) und (2) dieses Artikels entspricht.

(4) Bundesrecht hat Vorrang vor dem Landesrecht, und Landesrecht hat Vorrang vor dem Dorf- und Stadtrecht, soweit angemessen, in Übereinstimmung mit Artikel 9 GG, der die Freiheit aller Vereinigungen definiert, die sich für die Verbesserung sozialer, demokratischer und wirtschaftlicher Art einsetzen. Diese Bedingungen gelten auch für ‘Wir (die) Menschen’, wie durch die Verfassung (Art. 5, 9 GG) und die grundlegende Bundesordnung in der Bundesrepublik Deutschland garantiert.


Artikel 29
[Neue Gliederungen des Bundesgebiets]

(1) Das Bundesgebiet kann neu gegliedert werden, um zu gewährleisten, daß die Länder nach Größe und Leistungsfähigkeit die ihnen obliegenden Aufgaben wirksam erfüllen können. Dabei sind die landsmannschaftliche Verbundenheit, die geschichtlichen und kulturellen Zusammenhänge, die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit sowie die Erfordernisse der Raumordnung und der Landesplanung zu berücksichtigen.

(2) Maßnahmen zur Neugliederung des Bundesgebietes ergehen durch Bundesgesetz, das der Bestätigung durch Volksentscheid bedarf. Die betroffenen Länder sind zu hören.

(3) Der Volksentscheid findet in den Ländern statt, aus deren Gebieten oder Gebietsteilen ein neues oder neu umgrenztes Land gebildet werden soll (betroffene Länder). Abzustimmen ist über die Frage, ob die betroffenen Länder wie bisher bestehenbleiben sollen oder ob das neue oder neu umgrenzte Land gebildet werden soll.

Der Volksentscheid für die Bildung eines neuen oder neu umgrenzten Landes kommt zustande, wenn in dessen künftigem Gebiet und insgesamt in den Gebieten oder Gebietsteilen eines betroffenen Landes, deren Landeszugehörigkeit im gleichen Sinne geändert werden soll, jeweils eine Mehrheit der Änderung zustimmt. Er kommt nicht zustande, wenn im Gebiet eines der betroffenen Länder eine Mehrheit die Änderung ablehnt; die Ablehnung ist jedoch unbeachtlich, wenn in einem Gebietsteil, dessen Zugehörigkeit zu dem betroffenen Land geändert werden soll, eine Mehrheit von zwei Dritteln der Änderung zustimmt, es sei denn, daß im Gesamtgebiet des betroffenen Landes eine Mehrheit von zwei Dritteln die Änderung ablehnt.

(4) Wird in einem zusammenhängenden, abgegrenzten Siedlungs- und Wirtschaftsraum, dessen Teile in mehreren Ländern liegen und der mindestens eine Million Einwohner hat, von einem Zehntel der in ihm zum Bundestag Wahlberechtigten durch Volksbegehren gefordert, daß für diesen Raum eine einheitliche Landeszugehörigkeit herbeigeführt werde, so ist durch Bundesgesetz innerhalb von zwei Jahren entweder zu bestimmen, ob die Landeszugehörigkeit gemäß Absatz 2 geändert wird, oder daß in den betroffenen Ländern eine Volksbefragung stattfindet.

(5) Die Volksbefragung ist darauf gerichtet festzustellen, ob eine in dem Gesetz vorzuschlagende Änderung der Landeszugehörigkeit Zustimmung findet. Das Gesetz kann verschiedene, jedoch nicht mehr als zwei Vorschläge der Volksbefragung vorlegen. Stimmt eine Mehrheit einer vorgeschlagenen Änderung der Landeszugehörigkeit zu, so ist durch Bundesgesetz innerhalb von zwei Jahren zu bestimmen, ob die Landeszugehörigkeit gemäß Absatz 2 geändert wird. Findet ein der Volksbefragung vorgelegter Vorschlag eine den Maßgaben des Absatzes 3 Satz 3 und 4 entsprechende Zustimmung, so ist innerhalb von zwei Jahren nach Durchführung der Volksbefragung ein Bundesgesetz zur Bildung des vorgeschlagenen Landes zu erlassen, das der Bestätigung durch Volksentscheid nicht mehr bedarf.

(6) Mehrheit im Volksentscheid und in der Volksbefragung ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn sie mindestens ein Viertel der zum Bundestag Wahlberechtigten umfaßt. Im übrigen wird das Nähere über Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung durch ein Bundesgesetz geregelt; dieses kann auch vorsehen, daß Volksbegehren innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nicht wiederholt werden können.

(7) Sonstige Änderungen des Gebietsbestandes der Länder können durch Staatsverträge der beteiligten Länder oder durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates erfolgen, wenn das Gebiet, dessen Landeszugehörigkeit geändert werden soll, nicht mehr als 50.000 Einwohner hat. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates und der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages bedarf. Es muß die Anhörung der betroffenen Gemeinden und Kreise vorsehen.

(8) Die Länder können eine Neugliederung für das jeweils von ihnen umfaßte Gebiet oder für Teilgebiete abweichend von den Vorschriften der Absätze 2 bis 7 durch Staatsvertrag regeln. Die betroffenen Gemeinden und Kreise sind zu hören. Der Staatsvertrag bedarf der Bestätigung durch Volksentscheid in jedem beteiligten Land. Betrifft der Staatsvertrag Teilgebiete der Länder, kann die Bestätigung auf Volksentscheide in diesen Teilgebieten beschränkt werden; Satz 5 zweiter Halbsatz findet keine Anwendung. Bei einem Volksentscheid entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn sie mindestens ein Viertel der zum Bundestag Wahlberechtigten umfaßt; das Nähere regelt ein Bundesgesetz. Der Staatsvertrag bedarf der Zustimmung des Bundestages.


Artikel 30
[Souveräne Rechte der (neuen) Länder]

(1) Die Ausübung und Ausführung der allgemeinen und gesetzgeberischen Befugnisse des Staates sowie die Wahrnehmung der Aufgaben des Staates, gegebenenfalls unter demselben Recht seiner Einwohner, soll eine gleichzeitige Angelegenheit aller (neuen) Länder sein,

(2) bei der Befolgung des subsidiären Prinzips der Verfassung eines Staates;

(3) Sofern dieses Grundgesetz nichts anderes vorsieht oder zulässt, (vor diesen Worten), ausdrücklich;

(4) es sei denn, es muss in einem grundlegenden internationalen Recht definiert werden, das vom Volk in einer weltweiten Versammlung gewährleistet wird.

(5) Die Stabilität unseres Staates als Ganzes bei der Darstellung und Gewährleistung – de jure – des Wertes von Normalität, für uns alle Bewohner im Inneren ist es gerechtfertigt, dass innerhalb von 10 Jahren unseres allgemeinen Lebens Zeit vergeht –

(6) Bevor ein (neues) Bundesland wieder den allgemeinen Staatsfunktionen beitreten oder sich von diesen trennen kann,

(7) Dies erfolgt durch eine allgemeine, offene, geheime und direkte öffentliche Abstimmung, die vom allgemeinen Vertrauen in die Verfassung bestätigt wird

(8) und, wo in Frage gestellt, die Beweisfähigkeit herzustellen ist für jeden interessierten Mann innerhalb der doppelten Lebenszeit (Aufbewahrungszeit), so dass Kinder notfalls noch die Rechte ihrer Eltern einklagen können, aber nicht darüber hinaus.


Artikel 31
[Bundesrecht bricht Landesrecht]

Bundesrecht bricht Landesrecht.

Bundesrecht bricht das Recht der neuen Länder, das Recht der Gemeinden und das Recht der Städte.


Artikel 32
[Länder und Auswärtige Beziehungen]

(1) Die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten ist Sache des Bundes.

(2) Vor dem Abschlusse eines Vertrages, der die besonderen Verhältnisse eines Landes berührt, ist das Land rechtzeitig zu hören.

(3) Soweit die Länder für die Gesetzgebung zuständig sind, können sie mit Zustimmung der Bundesregierung mit auswärtigen Staaten Verträge abschließen.


Artikel 33
[staatsbürgerliche Rechte und Pflichten]

(1) Jeder Bundesbürger hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Bundesbürger hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.


Artikel 34
[Haftung von Staatsangestellten]

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.


Artikel 35
[Rechtsbeistand und Amtshilfe]

(1) Alle Behörden des Bundes und der Länder leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe.

(2) Zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung kann ein Land in Fällen von besonderer Bedeutung Kräfte und Einrichtungen des Bundesgrenzschutzes zur Unterstützung seiner Polizei anfordern, wenn die Polizei ohne diese Unterstützung eine Aufgabe nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten erfüllen könnte. Zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder, Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen sowie des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte anfordern.

(3) Gefährdet die Naturkatastrophe oder der Unglücksfall das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den Landesregierungen die Weisung erteilen, Polizeikräfte anderen Ländern zur Verfügung zu stellen, sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte zur Unterstützung der Polizeikräfte einsetzen. Maßnahmen der Bundesregierung nach Satz 1 sind jederzeit auf Verlangen des Bundesrates, im übrigen unverzüglich nach Beseitigung der Gefahr aufzuheben.


Artikel 36
[Personal der Bundesbehörden, Wehrgesetze]

(1) Bei den obersten Bundesbehörden sind Beamte aus allen Ländern in angemessenem Verhältnis zu verwenden. Die bei den übrigen Bundesbehörden beschäftigten Personen sollen in der Regel aus dem Lande genommen werden, in dem sie tätig sind.

(2) Die Wehrgesetze haben auch die Gliederung des Bundes in Länder und ihre besonderen
landsmannschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen.


Artikel 37
[Durchsetzung der Bundesrechte]

(1) Wenn ein Land die ihm nach dem Grundgesetze oder einem anderen Bundesgesetze obliegenden Bundespflichten nicht erfüllt, kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates die notwendigen Maßnahmen treffen, um das Land im Wege des Bundeszwanges zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten.

(2) Zur Durchführung des Bundeszwanges hat die Bundesregierung oder ihr Beauftragter das Weisungsrecht gegenüber allen Ländern und ihren Behörden.


Zur Erklärung zu den Artikeln [38] .. [96] der Verfassung der Bundesrepublik:

..

.. .

III. der Bundestag,

IV. der Bundesrat,

V. der Bundespräsident,

VI. die Bundesregierung und der Kanzler,

VII. Gesetzgebung des Bundes und Legislative Prozeduren,

VIII. Durchführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung,

beachten Sie bitte die Originalquellen unter [3][en] für die Artikel [38] .. [96] im Detail.

Da wir hier keinen Bundestag, Bundesrat, oder ähnliche Verfassungs-Organisationen betreiben, fanden wir diese Artikel und Paragraphen nicht so zentral für Dynamic Applications.

.. .

Hiermit erklären wir, dass, im Rahmen dieser AGB, die folgenden Bedingungen und Konditionen gelten sollen:

. ..

..

(1) Für die Bundesrepublik Deutschland, unser Heimatland, wurden bereits etwa 100 weitere Verfassungsartikel definiert, die hier näher erläutert werden. Diese befassen sich mit der Verfassung des Deutschen Bundestages, dem Bundesrat und weiteren Institutionen und Grundgesetzen unseres kleinen Landes.

(2) Dies ist an und für sich nur ein kleines, friedliches PC-Projekt, das 2016 von Martin Bernhardt, unserem Gründer, ins Leben gerufen wurde.

(3) Da wir kein eigenes Parlament bereitstellen können und auch nicht beabsichtigen, dies zu tun, haben wir die Dynamic Idea and Roadmap Competition ins Leben gerufen, als einfachen Weg (als ein-Personen-Maß) des öffentlichen Interesses und Feedbacks, an der wir arbeiten können.

(4) Wir definieren hiermit der Einfachheit halber die demokratische Basisabstimmung wie folgt:

. .. [Mutation] .. @dynamic_idea .. t .. @dynamic_qs .. [Evolution] .. .

Es besteht für uns keine formelle Verpflichtung, Lösungen anzubieten oder am Wettbewerb mitzuarbeiten. Stattdessen soll alles, was gewährt wird, als persönliche Gnade (Gratifikation) angesehen werden. Wie ein Geschenke-Paket, unsere Arbeit. Vorsichtiger Gebrauch auf eigene Gefahr.

(5) Wir sehen es so, dass wir uns – im Gegensatz zu vielen anderen App entwickelnden Startups – mit unseren AGB lieber recht eng am Grundgesetz orientieren, als Ihnen gegenüber noch mehr, völlig andere AGB zu erwirken, unsere Sharing Economy-Vertragspartner, Teilnehmer und Kunden.

(6) Bitte betrachten Sie unsere ersten Änderungen und Vereinfachungen als einen Versuch, ein gutes, geeignetes auch weltweit anwendbares, verständliches und angemessenes Gesetz in seinem frühen Stadium zu schaffen.

(7) Da wir nicht über dem Gesetz stehen, respektieren wir auch selbst alle Bundesgesetze, wie sie vom Deutschen Bundestag gemäß Artikel 2, 3, 19, 20, 21 GG erklärt wurden, und weitere Grundgesetze, wie sie bereits in unseren AGB erklärt wurden.

(8) Simplicity, intuitiv erklärt in Reduktion.
Es ist kein persönlicher Schaden eines anderen beabsichtigt.

(9) Doch Sie sind eingeladen, das Recht Ihres eigenen Landes zu vereinfachen und, wenn Sie möchten, auch zum globalen Recht von Ihrer Seite aus ebenso beizutragen, so dass wir uns würdevoll begegnen.

.. .


Light House – @mydarkstar, a far light that reaches mankind – avatar of Martin Bernhardt of Dynamic Applications.

. .. … .. .

IX. Die Judikative.

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Song: on Martin and Lukas Bernhardt, as recorded on 28 January 2o21 by father and son.

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Artikel 97
[richterliche Unabhängigkeit]

(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.

(2) Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung auf Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand treten. Bei Veränderung der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können Richter an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt werden, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehaltes.

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Artikel 98
[Status der Richter – Abberufung]

(1) Die Rechtsstellung der Bundesrichter ist durch besonderes Bundesgesetz zu regeln.

(2) Wenn ein Bundesrichter im Amte oder außerhalb des Amtes gegen die Grundsätze des Grundgesetzes oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung eines Landes verstößt, so kann das Bundesverfassungsgericht mit Zweidrittelmehrheit auf Antrag des Bundestages anordnen, daß der Richter in ein anderes Amt oder in den Ruhestand zu versetzen ist. Im Falle eines vorsätzlichen Verstoßes kann auf Entlassung erkannt werden.

(3) Die Rechtsstellung der Richter in den Ländern ist durch besondere Landesgesetze zu regeln, soweit Artikel 74 Abs. 1 Nr. 27 nichts anderes bestimmt.

(4) Die Länder können bestimmen, daß über die Anstellung der Richter in den Ländern der Landesjustizminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuß entscheidet.

(5) Die Länder können für Landesrichter eine Absatz 2 entsprechende Regelung treffen. Geltendes
Landesverfassungsrecht bleibt unberührt. Die Entscheidung über eine Richteranklage steht dem
Bundesverfassungsgericht zu.

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Artikel 99
[Verfassungskonflikte in einem Bundesland]

Dem Bundesverfassungsgerichte kann durch Landesgesetz die Entscheidung von Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines Landes, den in Artikel 95 Abs. 1 genannten obersten Gerichtshöfen für den letzten Rechtszug die Entscheidung in solchen Sachen zugewiesen werden, bei denen es sich um die Anwendung von Landesrecht handelt.

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Artikel 100
[konkrete juristische Prüfung der Gesetze]

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

Fußnote:
Art. 100 Abs. 2: vgl. BVerfGE v. 6.12.2006; 2007 I 33 – 2 BvM 9/03

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(4) Politiker in Legislative, Exekutive und Jura sind ebenso wie jede andere Person an die Grundrechte der Verfassung gebunden. Es ist die Aufgabe des Gesetzgebers, gute Rechte für alle Menschen, auch für uns selbst, zu erklären, und so sind die Menschen, die im Deutschen Bundestag, im Landtag und im Bundesrat, unseren Parlamenten, arbeiten, an die gleichen Rechte für alle gebunden, wie in den Artikeln 1 bis 20 festgelegt.

(5) Im Finanzbereich sind die Legislative und die Exekutive ebenfalls verpflichtet, den Haushalt für geordnet zu erklären und den Haushalt ordnungsgemäß zu verwalten, ohne Schulden zu machen. Steuern können per Gesetz erhoben werden, alle Budgets müssen jedoch ordnungsgemäß abgewickelt werden. Wo immer Geld verloren geht, haften die Menschen wie jede andere Person vor dem Gesetz, und Verstöße werden wie jede andere Person vor dem Gesetz nach dem Strafgesetzbuch strafrechtlich verfolgt. Da die Legislative jedoch für sehr viele Menschen verantwortlich ist, beträgt die persönliche Rückerstattung nur 1 von 1000 Euro aller durch Schulden verlorenen Gelder. Dies wird nur von verantwortlichen Abgeordneten im Parlament und in der Exekutive persönlich erhoben.

(6) Bei einem Verlust von 100 Millionen Euro schuldet jeder Verantwortliche 100.000 Euro selbst, sofern nicht das Gegenteil nachgewiesen wird. Soweit nach Parlamentsgesetz Schulden entstehen, schuldet jeder Abgeordnete im Deutschen Bundes- oder Landtag 1 von 1000 Euro selbst, sofern nichts anderes nachgewiesen wird. Delegierte, die nachweisen können, dass sie gegen dieses Gesetz gestimmt haben, gelten als unschuldig, sofern nicht das Gegenteil bewiesen wird. Dies ergibt sich aus Artikel 14 der Verfassung, in dem auch der Besitz aller Menschen durch das Grundgesetz geschützt war.

(7) Bei Fragen der persönlichen Schuld von Politikern (Abgeordneten im Deutschen Bundestag, Landtag oder Bundesrat) sind alle Entscheidungen durch das Landgericht zu bestätigen, und die Revision durch das Oberlandesgericht am Wohnsitz des politischen Abgeordneten ist zuzulassen.

(8) Es wird eingeräumt, dass Abgeordnete des Parlaments das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe anrufen können, wenn sie sich durch Art. 100 Abs. (4) bis (7) in ihrer persönlichen Ehre angegriffen sehen. Um ein korrektes Vorgehen des Bundesverfassungsgerichts zu gewährleisten, gibt das Bundesverfassungsgericht eine Presseerklärung ab, in der jedes Urteil in angemessener, bescheidener Sprache erläutert wird, um Haus und Familie des Angeklagten in jedem einzelnen solchen Fall verschuldeter Politiker sowohl zu schützen, als auch in Ordnung zu halten.

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Pacta sunt servanda.

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Artikel 101
[Ausnahmegerichte]

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(3) In Verbindung mit Art. 7 Par. (5) dieser Erklärung (Grundschulrechte bzgl. der Rechtsprechung) wird die Zuständigkeit zwischen dem öffentlichen Recht und den elterlichen Rechten des Lehrrechts durch das öffentliche Recht oder gegebenenfalls durch Tochtergesellschaften der Bundesrepublik oder, im Mindestmaß, durch die Gemeinde oder, im Falle einer öffentlichen Störung, oder bei Unterdrückung so festgelegt, dass keine unerbittliche Verfolgung und Hilflosigkeit oder Hungersnot, die nächste Ebene der örtlichen Gemeinschaft erreicht, bis hin zu jeder einzelnen Familie, hiermit insbesondere auf ein gerechtes und gleichmäßiges Urteil gegenüber [Art. 1 .. Art. 20] dieser Erklärung. Hierzu rücken die ordentlichen Basisgerichte immer eine weitere Stufe nach oben, um die Lücke zu füllen, wo die herkömmliche Rechtsprechung versagt, um die Gültigkeit von [Art. 1 .. Art. 20] dieser Erklärung in jedem Falle aufrecht zu erhalten.

(4) In Verbindung mit Art. 13 Abs. (4a) dieser Erklärung (Recht auf eine einfache Wohnung oder Unterkunft), sollte der Beweis belegen, dass die Überwachung oder eine Verletzung der Wohnung, des Eigentums, der Familie oder der Person eines von uns Menschen rechtswidrig war, oder im Falle einer öffentlichen oder zivilen Unruhe, Unterdrückung, unerbittlicher Strafverfolgung, Hilflosigkeit oder im Falle einer Hungersnot, soll den übrigen Mitgliedern der Bundesrepublik ein Jahr eingeräumt werden, um ‘Wir, die Menschen’, in solchen Fällen unter Berücksichtigung von [Art. 1, Art. 2, Art. 3, Art. 4, …, Art. 20 Abs. (1)..(4)], sowie Art. 21, Art. 22, Art. 25, 26 und 27 dieser Erklärung angemessen zu entschädigen. Daher garantieren wir im Minimum Art. 13 Abs. (4a) dieser Erklärung, der den friedlichen Rückzug des Einzelnen in sein Zuhause, seine Unterkunft oder auf ein ziviles Bürgerschiff als letztes menschliches Recht vorsieht.

[wir garantieren das und wo andere keine Vorstellung von Privacy Protection haben, da gehen wir mit gutem Beispiel selbst voran, bis zum letzten Tag, um elementare menschliche Werte zu respektieren].

(5) Das Recht, solch eine private Wache zu eröffnen, in der das Brot, das die Hungrigen stillt, noch bis zum letzten Tag gleichmäßig unter den Teilnehmern aufgeteilt wird, wird jedem Einzelnen gemäß den Grundprinzipien von Recht und Ordnung garantiert im Hinblick auf Art. 20 Abs. (4) dieser Erklärung.

(5a) Jede verbleibende freie Person hat das Recht, eine solche Wache zu wählen und daran teilzunehmen, so dass ab 1000 Personen, die pro Jahr an dieser Wache teilnehmen, sie zu Ehren der Wache als ‘Gericht’ bezeichnet wird, und dieses Gericht durch Art. 9 Abs. (3) GG geschützt ist. Formell gesprochen, da dem Gericht formal ein Eigenname vorbehalten ist, soll dieser Wächter im Zweifel als ehrenwerter Rat fungieren (um dem Wortkonflikt um ‘was ist dann überhaupt ein Gericht’, und wer spricht wem dann Recht grundsätzlich vorzubeugen, fungieren Wachen als Ehrenwerter Rat (h.c.)).

[Hinweis: Hier mussten die AGB der Dynamic Applications noch formal vom BVerfG bestätigt werden, was wir aufgrund der Zuteilung von zwei AZ als validiert betrachten. Die Zuteilung eines Aktenzeichens kann nur juristischen Personen gewährt werden, z.B. Menschen aus Deutschland. Bleibt die Frage, wie inländische juristische Personen wie Vereine, Unternehmen und teilende Gesellschaften zu berücksichtigen sind, die das BVerfG bei jeder Anfrage zunächst auch formal klärt (ref. Art. 19 GG (3)). Deshalb schreiben wir in unserem Vorwort „Bitte wenden Sie sich an das BVerfG“, wo wir auf die [formalen Voraussetzungen] unserer AGB eingehen. Jedem Schreiben des Bundesverfassungsgerichts liegen bestimmte rechtliche Haftungsausschlüsse zugrunde, die Sie in Schreiben eines Bundesverfassungsgerichts finden können. Bitten Sie um einen Besuch, wir können Ihnen das im Detail in unserem Hauptquartier (HQ) anhand der Schreiben des BVerfG darlegen].

[Wir argumentieren, dass für die jeweilige inländische juristische Person [im Sinne von Art. 19 GG Abs. (3)] auch nicht erwartet werden kann, alle Arten von Gerichtshöfen neu zu schaffen, da der Aufwand offensichtlich unangemessen wäre und damit im Widerspruch zu Art. 9 GG Abs. (3) stünde. Es besteht jedoch auch der Anspruch des minimalen Rechtsbehelfs gemäß dieser AGB, von daher angepasst.]

[Formal gesehen sind die guten Rechte, sich mit 1000 Hausangehörigen friedlich zu versammeln, bereits als Teil der ersten 20 verfassungsmäßigen Rechte gewährt [siehe oben oder sehen Sie sich Ihr Exemplar von GG an] [wie Sie es bevorzugen], vorausgesetzt, dass die Gesamtbevölkerung Deutschlands groß ist über 1000 Personen, die pünktlich zu der Zeit ankommen. Aus Gründen der Einfachheit wurde der Zeitrahmen auf ein Jahr beschränkt. Die Personen können also zum Teil auch nacheinander eintreffen, da naturgemäß nicht jede Wacht ein Haus für 1000 Menschen besitzt.]

[Im Fall von Dynamic Applications lehnte das Bundesverfassungsgericht die gerichtliche Prüfung unmittelbar ab, um dann erneut einen normalen Gerichtsverlauf durch die ordentlichen Gerichte zu veranlassen. Ein Fall wurde zugunsten von Martin Bernhardt gelöst (in diesem Fall ging es um die Möglichkeit, sich ohne Anwalt vor Gericht zu verteidigen). Der Familienfall wartet immer noch auf eine Entschädigung der Richterin, die die Straftat begangen hat, wie ordnungsgemäß erklärt und angezeigt, eine Verpflichtung zur Erfüllung unserer AGB, also eine Anforderung auch des öffentlichen Rechts, wenn man die vglw. übermäßig stark erhöhte Sichtbarkeit und damit Wirkung von Dynamic Applications auf die Öffentlichkeit über die Zeit betrachtet. Wir expandieren aufgrund unserer extrem kostengünstigen Preiskalkulation v.a. bei der Freeware, welche ihrerseits aus natürlichen und digitalen Schriften besteht.]

[für den weitergehenden Einblick sei das Studium der Vita empfohlen, wo auch die Urteile des BVerfG im Original zum Beweis verfügbar und für jedermann einsehbar hinterlegt sind.]

[Im Falle von Fragen vor einem Gericht der Bundesrepublik Deutschland gelten die geltenden Gesetze und Vorschriften, im Falle von Fragen über die Rechtmäßigkeit dieser AGB, Terms and Conditions im Hinblick auf die hiermit vorgenommenen Ergänzungen von Art . 101 GG; soll als Vereinfachung dienen, im Falle mangelnder globaler Gerichtsbarkeit, zumindest als einfacher Rechtsbehelf in Ländern ohne Gerichtsbarkeit, als Voraussetzung für Transparenz, unserem ersten verteidigten Wert [siehe Vorwort] [wo gelten die AGB]].

[wir würden solche Ehrenwerte Räte anerkennen, und wie ein Gericht behandeln, d.h. zum Beispiel uns der Rechtsprechung stellen und uns zumindest schriftlich ebenso angemessen äußern, wenn sich die Leute nicht anders zu helfen wussten, als eine 1000 Leute Petition aufzusetzen. Also wenn sich in Afghanistan oder Somalia 100 bis 1000 Menschen unter einem Baum versammeln, als Stamm, das würden wir gelten lassen und entsprechend ehrfurchtsvoll verfahren, auch wenn wir selbst kein Recht sprechen können, außer letztlich unsere eigene Position möglichst angemessen darzulegen].

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Artikel 102
[Kapitalverbrechen]

Die Todesstrafe ist abgeschafft. und sie wird in besonders hohem Maß geächtet.

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Artikel 103
[rechtliches Gehör]

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

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Artikel 104
[Freiheitsentzug]

(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.

(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeiführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.

(3) Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen, oder die Freilassung anzuordnen.

(4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.

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Zur Deklaration von Art. 105 .. Art. 145 in der Verfassung der Bundesrepublik bitten wir Sie, auf eine Originalquelle [[3][en]] zurückzugehen. Da wir keinen Bundestag, keinen Bundesrat, keine Bundesregierung und keine Bundesländer unterhalten, fanden wir diese Ausführungen wahrlich nicht so zentral für Dynamic Applications.


Artikel 146
[Gültigkeitsdauer der Verfassung]

Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für alle Menschen in Deutschland gelten soll, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke oder wir, den Menschen in freier Entscheidung beschlossen worden ist.

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Abschließende persönliche Anmerkungen:

[a] Bei gerichtlichen Entscheidungen soll es jeder einzelnen Person freigestellt sein, selbst zu entscheiden, ob sie den Fall lieber doch gemäß der AGB, der allg. Geschäftsbedingungen für Dynamic Applications mit oder gegen uns verhandeln möchte, oder ob sie es vorzieht, nach dem Standardrecht der Bundesrepublik Deutschland zu verhandeln (alle Grundgesetze und Bundesgesetze, einschließlich StGB, dem Verbrechensbuch).

[b] Allerdings handelt es sich dann um Bundesrecht ohne Ausnahmen, es gibt also kein Rosinenpicken mit Extras und persönlichen Favoriten aus den AGB von Dynamic Applications, und dann wieder Standardrecht bei anderen Themen. Es gilt dann das Standardrecht der Bundesrepublik und das bedeutet, dass in solchen Fällen alle Softwareprodukte von Dynamic Applications stark geschützte Originalwerke von Martin Bernhardt sind, urheberrechtlich geschützt von 2016 bis 2024, wie hierin beschrieben, ohne jegliche eingeräumten Verwendungsrechte an meinem Werk.

Zitat:

„So etwas wie ein kostenloses Mittagessen gibt es nicht, es sei denn, es wird aus Gnade gewährt.“

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[Hinweis: Diese AGB und Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Menschen, die sich weltweit als freie Menschen im Rahmen der AGB für Dynamic Applications entscheiden, um uns notfalls evtl. auch im Einzelfall bereits vorzubringen und zu verteidigen, soweit sie das möchten. Das soll schon frei sein. Wir sind dennoch davon überzeugt, dass es aber immer auch ein gewisses Maß an natürlicher Ordnung braucht, um Chaos und Anomie (Rechtsunklarheit) vorzubeugen. Es obliegt daher den politischen Parteien in jedem Land, den Willen unseres Volkes durchzusetzen, und öffentliches Recht in ihrem eigenen Land zu erklären. Formal erklären wir, dass alle unsere Änderungsanträge in kursiver Schrift als Ausdruck der freien Meinungsäußerung eingefügt wurden.

Wir hoffen, bei allem Verständnis für faule Kompromisse der sog. “Parlaments-Fraktionen”, übermäßigen Diäten, Schatten-Haushalten, unsäglichem verächtlichen Gelaber über die Nöte kleiner Menschen, und arrogantem Gerede von nicht bewiesenermaßen notwendigen Zwang zu ‘legitimieren’, und vielen, vielen anderen Unsitten, dass diese unsere Anregungen und Wünsche auch erreicht werden, dass dieser Level an Güte jemals wirklich auch erreicht wird. Weil es im Grunde auch nicht schwer zu beachten wäre, weil da letztlich fast niemand darunter leiden müsste. Wir bringen nachdrücklich unsere Überzeugung für eine bessere Welt im Rahmen der hiermit erklärten Ergänzungen zum Ausdruck. Wo nicht durch öffentliches Recht vorgegeben, da sollten wir als gutes Beispiel dienen, und das gute Grundgesetz respektieren. Dies gilt insbesondere für die Grundrechte nach Art. 1 .. 20 GG. Es soll jedem Menschen freistehen, sich ein gutes Beispiel zu nehmen, aber Menschen dürfen nicht gezwungen werden, diese Artikel anzuwenden, bis sie vom Parlament in einem zukünftigen, besseren Land zum öffentlichen Recht erklärt werden. Wir müssen alle damit leben, wie die Welt ist, bis die Mehrheit der Menschen in unserer Welt lebt, und nicht bis die Mehrheit der Menschen, die in einer anderen, vielleicht aus unserer Sicht auch schlechteren, älteren, traditionellen Republik leben wollten, gar auch noch durch uns noch unterdrückt wurde. Denn so wäre in jedem Falle nichts gewonnen.]


The Dynamic Applications island
The Dynamic Applications island – Transparency, Home and Family, chance, and Participation. our values.

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[Bei über 100.000 Menschen, die Dynamic Applications aktiv nutzen (unsere kleinen agb via dna License de jure aktiviert haben), müssen wir uns überlegen, wie groß die Welt tatsächlich ist, um zu sehen, wie klein wir tatsächlich sind. Reden wir über die Gründung unseres eigenen Landes, wenn wir über eine Million Seelen sind, wobei die Tendenz immer noch leicht steigend ist, bei vielen hunderttausend Besuchern und auch Downloads meiner Werke. Als Autor bin ich dankbar, dass mir diese Gabe, diese Gnade überhaupt gegeben ward, diesen Lösungsweg nicht nur zu sehen, sondern auch den entsprechenden Arbeits-, manchmal Erschöpfungs- und Leidensweg zu durchschreiten.]

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We the People call this our new Country, our promised world Newland. an expression of hope.

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dynamicons_logo_48x48SmallBusDev_logo_48x48BPM_logo_48x48

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dynamicons_logo_48x48SmallBusDev_logo_48x48SmallBusDev_logo_48x48dna Key Account Manager Logo - 48x48 ..


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Resolving of Conflicts, Liability before the Law, and Bug Bounty.

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Dies ist ein friedliches Projekt, ähnlich einem Proof-of-Concept für eine globale Online-Demokratie. Als Zeichen des Respekts kann daher im Falle einer Frage keine einzelne Person zur Nutzung unserer Produkte oder Dienstleistungen verpflichtet werden.

Es ist keine persönliche Schädigung beabsichtigt. Bitte entschuldigen Sie einige persönliche Gedanken über Werte, Politik und Wertschöpfung. Die Werte eines Menschen ändern sich mit der Zeit. Das ist das Schöne.

Kein Mensch ist ohne Fehler. Wir können daher keine Bug-Bounty für die Behebung von Fehlern auf der gesamten Website anbieten, sondern diese ist auf echte, beweisbarer Fehler in der Software, Lizenz und AGB begrenzt. Im Allgemeinen sind unsere Pflichten durch den Gesamtwert Ihres Erwerbs begrenzt, der maximal 75 Euro im Gericht beträgt. Für eine gültige Bestellung benötigen wir eine schriftliche Bestellung. Bitte klären Sie alle Fragen zu Ihrer Bestellung und unserem Angebot ausführlich und direkt mit unserem Gründer. Remote bieten wir unsere Dienste per Webmeeting oder auch ganz traditionell per Brief an. Testen Sie unsere Lieferungen und denken Sie daran, dass Sie für Funktionen nicht bezahlen müssen, wenn diese nicht wie in der schriftlichen Erklärung beschrieben funktionieren. Hier behalten wir uns das Recht vor, alles wie vorgesehen zu reparieren oder nur den funktionierenden und nutzbaren Teil in Rechnung zu stellen, falls unlösbare Probleme auftreten.

Bitte beachten Sie, dass wir Sie nicht dazu verpflichten, unsere AGB gegen das öffentliche Recht in Ihrem Land zu verteidigen. Denken Sie daran, dass jeder nach seinem eigenen öffentlichen Recht in seinem eigenen Land argumentieren muss. Deshalb haben wir uns für das Recht des Fußweges für die Armen entschieden, uns notfalls vor dem Amtsgericht (AG) Lemgo gerichtlich zu verteidigen.

Zitat: “der beste Preis kennt kein’ Rabatt” (alte Volksweisheit).

[Wir sind dankbar, wenn wir das nicht in Anspruch nehmen müssen, aber 75 € sind natürlich auch viel Geld, wenn ein paar tausend Leute sich zusammenrotten eines Tages, das wir hier doch auf einmal noch Betrüger sind, weil ich mal etwas falsch gemacht habe. Wer dann wohl den Ärger bekommt vom AG Lemgo für die tage-, wochenlang vollen Briefkästen. Also ich habe mit meinem Sohn gesprochen und wir sind entschlossen, bei berechtigten Forderungen auf jeden Fall die Beute gerecht auszuzahlen, wie es nach biblischem Gebot aus der Apostelgeschichte auch gute Praxis in der teilenden, stets wachsenden Gemeinde war. Wir ziehen dann vom AG Lemgo zur Sparkasse, da brauchen wir auch keine Voranmeldung, und dann 10 links, 10 rechts nur immer in die beiden kleinen Eingänge der Hauptgeschäftsstelle, 10 Euro Auszahlung zuerst gefordert. Ja, wir sind hier schon gerechte Menschen, und aus Rücksicht auf die Armen bekommt jeder erst einmal nur 10 Euro. Im 2. Zug, wenn ganze Bande versorgt ist, da gibt es dann nochmal ganze 5 Euro abzuholen. Wir stehen in der Tradition von Störtebeker und da wird alles ganz gerecht geteilt. Soweit, so gut, die Sparkasse genervt, kann man nun 10 in 20 Euro tauschen, damit jeder mit 25 Euro die nächste Stufe erklimmt, der noch so viel Geduld und auch den Spaß an ganze Gaudi nicht verloren hatte. So wird ein richtig guter Schuh daraus.]

[Mit dem Beschluss vom AG Lemgo in der Tasche, da können wir ja Polizeischutz notfalls anfordern, also für mich ist es kein Problem. Das sollte hier immer ein faires und gerechtes Projekt sein, bis zu seinem letzten Tag, und wenn der Tag gekommen ist, da hier erstmals die bescheidene Kasse gesprengt werden soll, da zeigt erst mal, was ihr so beweisen könnt, was wir dann wirklich auch mit Absicht oder grobem Vorsatz falsch gemacht haben sollen. Aber es gibt natürlich in der 3. Charge nochmal 50 Euro, da wird ein jeder, eine jede nochmal aufgestockt auf 75 €, so lange der Vorrat reicht. Also ich sag’s euch gleich wie es ausschaut, der reicht nicht lange, aber wir werden das schon auszahlen bis die Sparkasse uns endgültig vom Hofe jagt, weil selber Kasse leer, der Bargeldvorrat wird gesprengt, das ist wohl klar, an so’nem Tag, oder wir ohne jegliche Moneten sind, die sie noch rausgeben mit oder ohne Polizei. Also ich habe meinem Sohn gesagt, dann ist er der Held in der ganzen Klasse, und auf dem Schulhof klopfen ihm die älteren Jungs auf die Schulter, dass es kracht, und zeigen ihre Beute vor, und lange wird erzählt von diesem kleinen Wunder, wo andere verwundert sich die Augen erst mal reiben, was da abgelaufen ist an diesem Tag. Und der Junge findet es toll.]

[Also mathematisch müsste es logischerweise irgendwann so kommen, aber so genau kann ich unsere Prediktoren da auch nicht aufsetzen, ist ja ne Weltsensation sozusagen. Also für uns schon. Also legt es darauf an, und macht ‘ne Distributed Denial-of-Service-Attack auf das AG Lemgo, oder von mir aus auch die Sparkasse, dass ihr die Bounty kapern wollt, aber gebt mir bloß nicht die Schuld, dass wir das auch noch angezettelt haben. Es gildet schön das Verursacherprinzip und wer sich an uns schadlos hält, soll Ruhm und Ehre nun verbreiten, dass wir die Kohle rausgegeben haben bis zum letzten Tropfen. Das ist hier alles mit ein bisschen Augenzwinkern zu verstehen. Wir machen dann das beste draus und es gibt keinen echten Aufruhr, sieht nur genau so aus, und es gibt bitte dann auch keine Schwerverletzten oder Toten, dass’ ja wohl Ehrensache, sonst braucht ihr nicht mitmachen].

Da wir die Amtssprache Deutsch anerkennen, gelten vor Gericht im Zweifel Recht und Gesetz der Bundesrepublik Deutschland, oder diese AGB – Allg. Geschäftsbedingungen – (in deutscher Sprache) (wir verteidigen uns vor dem Amtsgericht Lemgo), insofern nicht berechtigte Interessen einer betroffenen Partei diesem im konkreten Falle entgegenstehen (ref. art. 2 GG).

That’s how we do it at Dynamic Applications, defending ourselves as trustworthy craftsmen.


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So it’s Truth with us, unless Exception, and in god we trust.
Every one shall be free to join us, as long as they want, no need to say goodbye.

In pursuing that Target shall we work, we the people, providing our goods, altogether.
So that every one shall take what they need, and so we all have some food for our families.

Dynamic Applications. Sharing Economy.
Transparency. Privacy protection. chance. and Participation. our values.

So that’s about it, the work of a lifetime, in a hope to remain, shall there be any purpose.

All rights reserved, worldwide.

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End of AGB, Terms and Conditions from 2020

(Terms and Conditions of The Dynamic Applications Project, Website, Company, and Founder, including our Hardware and Software Products).

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a final word.

Verflucht aber sei, wer das Recht des Fremdlings, der Witwe, und der Waisen beugt!
(Genesis, 5. Buch Mose, Kap. 27, Vers 19).

we thank Mrs. Judge Goll, from Town of Bielefeld, NRW for kindly taking care of our heritage.

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Sources / Thank you:

[1] Universal Declaration of Human Rights, United Nations, New York, United States of America.

[2][en] Gerichtsverfassungsgesetz ([GVG]) [Federal Constitutional Law of Court in Germany].

[3][enLaw and Order in The Federal Republic of Germany, 1949 .. 2020 (…).

[4] Basic democratic Programme, (de / en), Pirate Party of Germany.

[5] AGB 2016-2019, Dynamic Applications, as Founded by Martin Bernhardt on 01 January 2016.

Natural Participation of Lukas Bernhardt (birth right), as proclaimed himself in August, 2020.
Mrs. Yvonne Bernhardt prefers to go with all the other people, in a blessing of her name.

The name of The Village was Help up.

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Dynamic Applications - Yvonne and Lukas Bernhardt Shoe Planner
Dynamic Applications – Small Business Developments v6.78 – Yvonne and Lukas Bernhardt Shoe Planner.

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Dynamic Applications.

Thank you for visiting Dynamic Applications, to day.

Transparency. Privacy protection. chance. and Particiption. our values.

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Would there be people in our country.

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Sharing is Caring.

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for Lukas Bernhardt, the young Pirate. our son.

Martin Bernhardt, geb. Grote. Founder of Dynamic Applications.
Leopoldshöhe, am Teutoburger Wald, EU (Germany), from 2o2o.o1.o1.

(AGB last updated on 2o22.o5.14, 2o23.o7.24, 2o23.12.o7, 2o24.o4.25, 2o24.o6.22, 2o25.o8.12).

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