Zur Rückkehr von Anstand in Wissenschaft und Forschung.

zur Rückkehr von Anstand in Wissenschaft und Forschung.

Ein Positionspapier.

es sei fortan zu beachten

zur Beantragung staatlicher Fördermittel in Wissenschaft, Forschung, IT und Pharmazie.

unter der Annahme, dass auf dem Planeten Erde 10 Mrd. Menschen leben können, soll die Zahl 100.000 die Wurzel der Menschheit repräsentieren.

J u .. r a .

Wo elementare Menschenrechte noch missachtet werden, soll sich kein Mensch ungestraft 1.000.000 Euro auf Kosten der anderen zusammenraffen [ref. art. 100 GG (2), art. 4 gg (1)(2)].

E u .. r o .

Brot und Wasser. drei, vier Euro am Tag. 100 im Monat. 1200 pro Jahr. 100.000 Euro, ein Leben.

1.) ein Mensch soll max. 100.000 Euro Staatsförderung für sich und andere beantragen dürfen.

2.) höhere Anträge sind je 100.000 Euro Budget jeweils von einer weiteren Person zu unterschreiben.

3.) alle Antragsteller haften zivil- und strafrechtlich wie jeder andere Mensch gegen das geliehene Budget.

4.) je max. 5 Antragsteller muss ein (1) Staatsbedienstete(r) gegenzeichnen. Diese haften je bewilligtem Antrag zu 1/10 mit ihrer Unterschrift gegen das in ihrem Namen von der Allgemeinheit geliehene Budget.

5.) Die Wissenschaftler (et.al.) bekommen zunächst jeweils 1 Jahr, um die vom Staat (von allen anderen) geliehene Summe zum Wohle der Allgemeinheit zu mehren.

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6.) nach spätestens einem Jahr ist der Erfolg des Projekts nachzuweisen, um das gerechte Anstandsmaß im Minimum zu wahren. Es gilt der Grundsatz des gleichen Rechts für alle gegen das Recht des Einzelnen.

7.) Der Projekterfolg ist durch die Erstellung verkaufbarer Produkte, tragfähiger Geschäftsmodelle, oder nachweisbar konkurrenzfähiger, kostengünstiger Services zum Nutzen der Allgemeinheit zu belegen.

8.) ist nach einem (1) weiteren Jahr kein ausreichender Nutzwert erzielt, so haften alle Antragsteller im vollen Umfang gegen das ursprüngliche Budget.

9.) Die Haftung der Antragsteller soll sich am Insolvenzrecht orientieren (Pfändung, Schuldhaft). Ein Restbehalt in Höhe von 250 Euro/Monat für elementare Ausgaben ist auch den Scharlatanen zu gewähren.

10.) Alle verbleibenden Finanz- und Sachmittel sind nach einem Jahr Erfolglosigkeit einzuziehen.

11.) sofern der Nachweis des Forschungserfolgs gelingt, soll allen Antragstellern je 50% des verbleibenden Gewinns aus allen zukünftigen Erträgen zustehen, bis das Ursprungsbudget gegenfinanziert ist.

12.) sobald das gesamte geliehene Geld erstattet wurde, soll den Antragstellern je 100% des Gewinns ihrer Projekte zufallen. Sie gelten fortan als schuldenfrei, und dürfen nach Ablauf einer Karenzzeit von 2 Jahren, wie jeder andere Mensch auch, erneut ein Budget zur Forschung auf Staatskosten beantragen.

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Begründung:

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Was Hänschen nicht lernt, lernt Hans nimmermehr.

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Art. 2 GG Abs. (1): jeder Mensch hat das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt, und nicht gegen die verfassungsgemäße Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

Art. 3 GG Abs. (1): alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich (Rechtsstaatsprinzip).

Art. 4 GG Abs. (1): Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

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Art 5 GG: Meinungsfreiheit, Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

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Art. 9 GG Abs. (3): das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig.

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Art. 12 GG Abs. (1): alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die konkrete Berufsausübung kann durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geregelt werden.

Art. 12 GG Abs. (2): niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

Art. 12 GG Abs. (3): Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Art. 13 GG Abs. (1): die Wohnung des Menschen ist unverletzlich.

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Art. 14 GG Abs. (1): das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken dessen werden durch Gesetze bestimmt.

Art. 14 GG Abs. (2): Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

Art. 14 GG Abs. (3): Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen.

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Art. 15 GG: Grund und Boden, Naturschätze und weitere Produktionsmittel des Einzelnen können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung angemessen regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden.

Art. 19 GG Abs. (1): Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschänkt werden kann, so muss das Gesetz allgemein und nicht für den Einzelfall gelten. Außerdem muss das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels gelten.

Art. 19 GG Abs. (2): In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

Art. 19 GG Abs. (3): Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

Art. 20 GG Abs. (1): die Bundesrepublik Deutschland ist ein sozialer und demokratischer Bundessstaat.

Art. 20 GG Abs. (2): alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

Art. 20 GG Abs. (3): Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(x) In dem Falle ist nach Möglichkeit mit minimalem Schaden für die Allgemeinheit vorzugehen, wie ebenso sind Name und Familie, Tradition und Kultur des anderen im erträglichen Maß anzusehen.

(y)Weisheit der Bibel. Altes Testament, Buch der Sprüche, Kap. 28, Vers 27: wer dem Armen gibt, den wird nichts mangeln; wer aber seine Augen abwendet, der wird viel verflucht sein. (ref. art. 4 gg (1)(2)).

(y) Weisheit der Bibel. Altes Testament, Buch der Sprüche, Kap. 28, Vers 27: wer dem Armen gibt, den wird nichts mangeln; wer aber seine Augen abwendet, der wird viel verflucht sein. (ref. art. 4 gg (1)(2)).

(z) Weisheit der Bibel. Neues Testament, Buch des Matthäus, Kap. 5, Vers 9: selig sind die Friedfertigen, denn sie werden Gottes Kinder heißen. (ref. art. 4 gg (1)(2)).

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Art 25 GG:

Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechts. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.

Art 34 GG:

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

Art. 100 GG (2):

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist, und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

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Art. 9 GG, Abs. (3): Definition des Allgemeinwohls in der Bundesrepublik Deutschland.

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Salvatorische Klausel:

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Es gilt zunächst, auch in unbegründeten Verdachtsfällen, die Unschuldsvermutung.

Zuwiderhandlungen sind von daher ggf. nachzuweisen, und ausreichend begründet bei der örtlichen Staatsanwaltschaft nach StGB als Straftat anzuzeigen.

Um freundliche Beachtung wird gebeten.

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Dieses Positionspapier wurde am 16./17.09.2020 verfasst.

Es wurde in seiner ursprünglichen, handschriftlich verfassten Form der Piratenpartei Deutschland, Pflugstr. 9a, 10115 Berlin zur Beratung und Beschlussfassung auf dem BPT 2020.1 in Fürstenwalde zugesandt. Die Begründung nach Recht und Gesetz, sowie kleinere inhaltliche Nacharbeiten finden sich in der an dieser Stelle abgedruckten, aktuellen Fassung.

Der Inhalt steht unter der Lizenz Creative Commons (cc-by-sa), so dass jeder Mensch das Recht erhält, eine eigene Version dieses Textes auf seiner/ihrer Website zu veröffentlichen. Wir bitten die Autoren, einen kurzen Verweis auf die Originalquelle (www.dynamic-applications.org) unter ihre Beiträge zu setzen.

Nachtrag:

Der ursprüngliche, streng auf 100.000 Euro normierte Anstandsbegriff wurde binnen eines Jahres auf 1.000.000 Euro gemildert, um das dargelegte Anstandsmaß zunächst sowohl mit besonders reichen wie auch besonders armen, als auch besonders hoch verschuldeten Menschen angemessen und würdevoll, ihnen nach biblischem Recht entgegenkommend, zu vergleichen.

Zuvor ward zum 27.12.2o21 die Passage ‚Refunds towards Dynamic Applications‘ als angemessene Balance zwischen Staat und Individuum zu unseren allgemeinen AGB erklärt worden, wohl angemessen verteidigt und begründet in Ethik und Kultur der Teilhaber von Dynamic Applications. (mbe), (21.o1.2o22).

Transparency. Privacy protection. chance. and Participation. our values.

Wir gehen davon aus, dass der geneigte Leser in der Lage sein wird, die dem Artikel und seiner Begründung innewohnende Weisheit zu erkennen. Es gelte stets der Grundsatz gleichen Rechts für alle, in angemessener Distanz zur Freiheit des Einzelnen, vor dem Grundgesetz, wie nunmehr auch per AGB dargelegt.

Von übermäßiger Zettelwirtschaft sollte daher eher Abstand genommen werden.

Um Beachtung wird gebeten.

Vielen Dank.

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about Dynamic Applications.

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Dynamic Applications is a small business consultancy focused on customers, product cost, efficiency, sales, and net profit. We support Startups in developing 21st century Business Models. We’re driven by thousands of independent voters. Altogether, we create Small Business Developments, an evolving platform of free and simple business plan calculators for everyone.

We vote in online democracy, we deliver for free. we work for you, and all do-it-yourself parts be free.

at Dynamic Applications, we work to empower people.
we are Sharing Economy. Follow us to gain.

we the people make a wish come true.

Thank you for choosing to visit Dynamic Applications, today. Comment section is open.

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